Mutterschutz, das ist wie der Name schon sagt, zum Schutz der Mutter. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um Schutz im Allgemeinen, sondern um den Arbeitsschutz. Denn für werdende Mütter, sowie frisch gebackene, gelten besondere Regeln und Gesetze um sie im Berufsleben zu schützen.
So ist der erste Punkt des Mutterschutzes schon fast logisch. Eine Schwangere darf ab dem Zeitpunkt ihrer Schwangerschaft bis zu 4 Monate nach der Entbindung nicht vom Arbeitgeber gekündigt werden. Selbst wenn der Arbeitgeber die werdende Mutter vor ihrer Kenntnis über die Schwangerschaft gekündigt hat und diese somit nicht der Grund bzw. Auslöser war, ist die Kündigung in der Regel nicht wirksam, sobald der Arbeitgeber informiert wurde.
Ebenso unterliegt der Arbeitsplatz bestimmten Voraussetzungen. So gibt es viele Stoffe, mit denen eine Schwangere nicht arbeiten darf. Dies sind chemische, physikalische und auch biologische Stoffe, die im Mutterschutzgesetz festgelegt sind. Auch die Regelungen bei einem Beschäftigungsverbot sind hier festgeschrieben. Dabei geht es dann vor allem um die Höhe des Gehaltes bzw. des Mutterschutzlohnes, den die werdende Schwangere vom Arbeitgeber und/oder der Krankenkasse erhält. Überhaupt ist die finanzielle Absicherung der Schwangeren und der frisch gewordenen Mutter auch in diesem Gesetz geregelt. Das Elterngeld spielt hier allerdings keine Rolle. Des Weiteren geht es um Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und die maximale tägliche Arbeitszeit.
Gar nicht arbeiten darf eine Schwangere ab 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, sowie mindestens 8 Wochen nach der Geburt. Findet die Entbindung 2 Wochen zu früh statt, werden diese 2 Wochen am Ende angehangen.
Ein Arbeitgeber der sich nicht an die Regeln des Mutterschutzes gehalten hat, muss mit einer Strafe in Form von einem Bußgeld rechnen. Und wie fast immer gilt auch beim Mutterschutz: Eine Ausnahme bestätigt die Regel!