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Hauptsächlich wird durch das Mutterschutzgesetz geregelt, wie es sich mit Kündigungen und Arbeitsbedingungen für Schwangere verhält. Laut gesetzlichen Regelungen beginnt der Mutterschutz sechs Wochen vor dem Termin der Entbindung und besagt, dass werdende Mütter in diesem Zeitraum nicht arbeiten sollten, außer sie wünschen es ausdrücklich. Auch nach der Geburt des Kindes dürfen Wöchnerinnen nicht arbeiten, zumindest nicht für einen Mindestzeitraum von acht Wochen. Nun tritt häufig der Fall ein, dass werdende Mütter nach dem Mutterschutz noch Elternzeit beantragen oder sogar ihre Tätigkeit bei dem Unternehmen kündigen, bei dem sie zur Zeit der Schwangerschaft angestellt waren. So kann sich oftmals die Frage stellen, ob vor oder nach dem Mutterschutz ein Anspruch auf Urlaub besteht oder nicht.
Was den Urlaubsanspruch in einer Schwangerschaftssituation allgemein angeht, so haben Sie nach Beendigung des Mutterschutzes einen Anspruch auf Ihre vollen Urlaubstage pro Jahr, und dies sogar länger als sonst. Der Urlaub verfällt dann nämlich nicht im nächsten Kalenderjahr, sondern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt noch genommen werden, also im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr. Es besteht somit ein genereller Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer der Schwangerschaft und des Mutterschutzes. Rechtlich gesehen haben Sie bei Mutterschutz gegen Ende eines Kalenderjahres Anspruch darauf, den für das kommende Jahr anstehenden Urlaub erst nach Beendigung des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit nehmen zu können. Ein Urlaub kann nämlich nicht im Voraus genommen werden. Es ist aber auch zulässig, dass der Arbeitgeber den Urlaub auszahlt. Es ist dem Arbeitgeber zudem erlaubt, den zustehenden Urlaub während der Elternzeit bis hin zum erneuten Beschäftigungsverhältnis zu kürzen. Dabei gilt die Regel, dass pro vollen Kalendermonat der genommenen Elternzeit ein Zwölftel abgezogen werden kann. Arbeiten Sie während der Elternzeit in einem Teilzeitverhältnis, so darf der Urlaub vom Arbeitgeber hingegen nicht gemindert werden.


