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Anspruch auf Kindergeld

©iStockphoto.com/fotostorm

Der deutsche Staat bietet Eltern die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung mittels Kindergeldzahlungen. Man versteht darunter aber nicht eine Sozialleistung wie beispielsweise Auszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch bei Arbeitslosigkeit oder Mindestverdienst, sondern eine sog. Ausgleichszahlung nach dem Einkommenssteuergesetz. Es dient damit als Familienförderung im Sinne der Sicherung des finanziellen Existenzminimums für Kinder bzw. Eltern. Haben Sie ein leibliches Kind oder ein adoptiertes Kind oder auch ein Stiefkind oder Pflegekind und sind voll einkommenssteuerpflichtig oder bedingt einkommenssteuerpflichtig, so besitzen Sie einen Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch liegt explizit bei Ihnen und nicht bei Ihren Kindern, sofern diese in ihrem Haushalt leben und noch nicht volljährig sind.

Das deutsche Einkommenssteuergesetz sowie das Bundeskindergeldgesetz regeln, wer einen Anspruch auf Kindergeldzahlung hat und wie viel auf welche Weise gezahlt wird. Seit einer Erhöhung der Kindergeldsätze im Jahre 2010 hat man als Erziehungsberechtigte für das erste Kind und das zweite Kind einen Anspruch auf die Zahlung von 184 Euro im Monat und für das dritte Kind eine Zahlung von 190 Euro im Monat. Für jedes weitere Kind kann man vom Staat 215 Euro pro Monat ausgezahlt bekommen. Eine weitere Erhöhung des Kindergeldsatzes in 2012 stellt noch mehr finanzielle Unterstützung in Aussicht. Ausgezahlt wird das Kindergeld von der jeweils zuständigen Familienkasse.

Wenn Sie als Erziehungsberechtigter einen Anspruch auf Kindergeldzahlung haben, dann müssen Sie nachweisen können, dass Sie Ihre Kinder im Haushalt beherbergen. Dazu reicht man eine Geburtsurkunde des Kindes ein und muss gegebenenfalls auch seinen Wohnsitz in Deutschland bestätigen können. Ausländer aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit ständigem Wohnsitz in Deutschland können ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld geltend machen, andere Ausländer müssen eine Niederlassungsbestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung vorlegen. Wenn Ihre Kinder nicht mehr bei Ihnen leben oder bereits volljährig sind, so verlieren Sie den Anspruch auf Kindergeldzahlung, da es dann den Kindern direkt zusteht. Werden die Kinder von Dritten wie beispielsweise den Großeltern erzogen, so steht diesen das Kindergeld zu. Erwerbslose Kinder von 18 bis 21 Jahren haben ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeldzahlung.

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