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Soll ein Kind aus triftigen Gründen heraus zur Adoption freigegeben werden, muss es ein Mindestalter von acht Wochen haben und wenn möglich, gesundheitlich unversehrt sein. Die Zustimmung der Mutter ist in jedem Fall zwingend erforderlich und muss schriftlich vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn sie minderjährig ist, wobei bei gewisser Unzurechnungsfähigkeit Ausnahmen gemacht werden können. Auch die Einwilligung des leiblichen Vaters muss vorliegen, außer, es handelt sich um einen Sonderfall, wie beispielsweise ein aus einem sexuellen Vergehen gezeugtes Kind. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Kind von einem Notar zur Adoption freigegeben werden und ab diesem Zeitpunkt ruht das Umgangs- und Sorgerecht. Sie können Ihr Kind in der Regel nicht für eine sofortig eintretende Adoption freigeben, da es eine sog. Adoptionspflegezeit von rund ein bis zwei Jahren gibt, in der die Mutter sogar die Möglichkeit hat, die vorläufig beim Vormundschaftsgericht eingereichte Adoptionseinwilligung rückgängig zu machen.
Sie haben generell die Wahl zwischen einer offenen Adoption, bei der Sie mit Ihrem Kind in Kontakt bleiben können, einer halb offenen Adoption, bei der Sie nur mittels einer Vermittlungsstelle in Kontakt zu Ihrem Kind bleiben dürfen, und einer geschlossenen Adoption, bei der alle Beteiligten anonym bleiben und auch später kein Kontakt hergestellt werden kann. Nähere Informationen zur Freigabe von Kindern zur Adoption bieten Jugendämter und diverse Mutter-Kind-Organisationen und Portale im Internet.