
©iStockphoto.com/CEFutcher
Waren Sie vor der Geburt berufstätig und haben mit Ihrem Arbeitgeber einen bestimmten Zeitraum für die Elternzeit – in der Regel ein Minimum von drei Monaten und ein Maximum von einem Jahr – vereinbart, so hatten Sie sich bis vor Kurzem an diesen Zeitraum zu halten. Es gibt jedoch neue Beschlüsse, die eine Verlängerung möglich machen. Das Bundesarbeitsgericht bietet online und offline Informationen zu dieser Regelung an. Geregelt wird durch die Gesetze zum Elterngeld und zur Elternzeit, dass diese verlängert werden darf, wenn der Arbeitgeber sein Einverständnis erklärt. Es gibt seit September 2011 Anhaltspunkte, welche Gründe der Zustimmung und Ablehnung vonseiten des Arbeitgebers akzeptabel für beide Seiten sind. Es existiert ein Entscheidungsspielraum, doch willkürliches Ablehnen ist nicht erlaubt. Vonseiten des Antragstellers müssen gute Gründe vorliegen, die zu berücksichtigen sind; ebenso gilt es aber auch, dass die Interessen des Arbeitgebers und die beidseitige Zumutbarkeit eine Rolle spielen.
Streben Sie eine Verlängerung der Elternzeit an, haben Sie sich schriftlich an Ihren Arbeitgeber zu wenden und einen Antrag darauf zu stellen. Gehen Sie sicher, dass Sie nicht gegen die Bedingungen Ihres Arbeitsvertrags handeln. Bei einer Ablehnung kann gegen Sie vorgegangen werden, da dies als Arbeitsverweigerung angesehen wird. Andererseits haben Sie das Recht, in einem Zeitraum von drei Wochen nach der Kündigung durch den Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.