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Kinderzuschlag beantragen

©iStockphoto.com/Ridofranz

Da es sich bei Deutschland um einen Sozialstaat handelt, sind für Arbeitslose und Geringverdiener diverse Zuschläge und monatliche Leistungen möglich, die zur Grundsicherung des Lebensunterhalts dienen. Neben dem Arbeitslosengeld II gibt es noch den Kinderzuschlag. Er ist dazu gedacht, der Kinderarmut entgegenzuwirken. Sie können einen Kinderzuschlag beantragen, wenn Sie zwar genug verdienen, um sich selbst bzw. sich und Ihren Partner zu unterhalten, für Ihr Kind aber nicht ausreichend anfällt.

Sie haben die Möglichkeit, einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Voraussetzung ist u. a., dass Ihr alleiniges Einkommen mindestens 600 Euro bzw. das gemeinsame Einkommen mindestens 900 Euro beträgt. Nachweise über die aktuelle finanzielle Situation sind unumgänglich und müssen wahrheitsgetreu erfolgen. Einkommen und Vermögen werden beleuchtet. Sie müssen anhand von Belegen nachgewiesen werden und dabei wird bei einer Bedarfsgemeinschaft auch Ihr Partner mit einbezogen. Die finanziellen Mittel jedes Kindes werden ebenso untersucht. Der Bezug von Kindergeld ist eine weitere Voraussetzung. Anhand von Informationsmaterial der Agentur für Arbeit oder von speziellen Rechnern für Kindergeldzuschlag lässt sich bereits im Voraus feststellen, ob Sie ein Anrecht auf die Leistung haben. Die Antragsformulare lassen sich bei der Agentur für Arbeit herunterladen oder vor Ort abholen.

Wird Ihrem Antrag auf Kinderzuschlag bzw. Kindergeldzuschlag stattgegeben, dann ist ein Höchstbetrag von monatlich 140 Euro pro Kind möglich, das in Ihrem Haushalt lebt, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und unverheiratet ist. Derjenige im Haushalt, der das Kindergeld bezieht, erhält auch den Kinderzuschlag ausbezahlt. Er wird nicht über einen Zeitraum von mehr als 36 Monaten gewährt. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II ist kein Anspruch auf den Kinderzuschlag gegeben. Die sogenannten Leistungen für Bildung und Teilhabe sind ebenfalls möglich, wenn ein Kindergeldzuschlag gewährt wurde.

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