Schwanger in der Probezeit – das sollte eigentlich kein Problem sein, kann aber in manchen Situationen dazu führen, dass man nicht übernommen wird oder mit anderen Nachteilen zu rechnen hat. Bei der Kündigung während der Probezeit, die in der Regel sechs Monate dauert, gilt normalerweise eine Frist von zwei Wochen und es muss kein Grund vorgelegt werden. Ist die Arbeitnehmerin jedoch schwanger, tritt der Mutterschutz von Anfang an in Kraft. Er sieht per Gesetz einen Kündigungsschutz für die gesamte Schwangerschaftsdauer und die ersten vier Monate nach der Entbindung vor – unter der Voraussetzung, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt war. Es ist also wichtig, dass eine Schwangerschaft in der Probezeit dem Arbeitgeber mitgeteilt wird.
Es gibt den Fall, dass im Vertrag nicht geregelt ist, ob der Probezeit ein befristetes oder unbefristetes Einstellungsverhältnis automatisch angeschlossen wird. Handelt es sich bei dem Zeitraum der Probezeit um ein befristetes Arbeitsverhältnis, dann ist die Einstellung automatisch trotz Mutterschutz nach Ablaufen der festgelegten Monate beendet, da keine Kündigung vonnöten ist. Es mag zudem notwendig sein, dass aufgrund der Schwangerschaft die Arbeitsbedingungen angepasst werden müssen, was nicht bei jedem Arbeitgeber möglich ist. In jedem Fall ist es daher besser für die Arbeitnehmerin, wenn sie die Schwangerschaft so bald wie möglich mitteilt. Dabei muss von Ihnen bei der Bewerbung das Risiko eingegangen werden, dass der Arbeitgeber eine Einstellung ablehnt, da er sich dessen bewusst ist, dass eine Vollzeittätigkeit unter Umständen nicht möglich sein wird und danach die Elternzeit ansteht.