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Die Pfändungstabelle 2011 gibt Aufschluss über Pfändungsfreigrenzen

Pfaendungstabelle

Liegt auf der Seite eines Gläubigers ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, darf auch vom Bankkonto des Schuldners gepfändet werden. Hierbei werden die laufenden Eingänge auf diesem Konto einbehalten und an den Gläubiger weitergeleitet. Damit dem Schuldner aber genug zum Leben und auch zum Erhalt seiner Familie übrig bleibt, darf nicht unbeschränkt gepfändet werden. Die Höhe des Betrages, der dem Schuldner monatlich verbleiben muss, ist in der Pfändungstabelle festgeschrieben. Er berechnet sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen und der Höhe bestimmter laufender Kosten, zum Beispiel aus Unterhaltsverpflichtungen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird oft zur Lohn- und Gehaltspfändung erwirkt, aber auch bestehendes Kontoguthaben, laufende Sozialleistungen, Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aus Lebensversicherungen können gepfändet werden. In der Pfändungstabelle errechnet sich die Freigrenze anhand des Monatseinkommens. Dazu zählen Lohn, Gehalt oder Rente, ALG 1 und ALG 2. Auch Weihnachtsgeld, das vom Arbeitgeber bezahlt wird, ist anteilig betroffen.

Ist der Schuldner gegenüber seinem Ehepartner oder seinen Kindern unterhaltspflichtig, fließen diese laufenden Verpflichtungen wesentlich in die Berechnung mit ein. Bei unverheirateten oder kinderlosen Personen sind die Freigrenzen also niedriger. Auch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber geschiedenen Ehepartnern werden von der Pfändungstabelle berücksichtigt. Ist ein Schuldner beispielsweise für zwei Personen unterhaltspflichtig, darf er von jedem Euro, den er über die Freigrenze hinaus verdient, 60 Cent behalten. Kommt der Schuldner aber seinen laufenden Unterhaltsverpflichtungen nicht nach oder liegt deswegen sogar bereits auch ein Pfändungsbeschluss vor, können diese Beträge nicht geltend gemacht werden. In keinem Fall soll ein Schuldner durch die Pfändung zum Sozialhilfeempfänger werden. Bei der Pfändung von Sozialleistungen gilt der Grundbetrag der Sozialhilfe als Ausnahme, da er die Sicherung des Existenzminimums gewährleistet. Auch besteht ein Pfändungsschutz von 14 Tagen nach Eingang von Sozialleistungen, der Kontoinhaber darf das Geld also noch innerhalb von zwei Wochen abheben.

Die Pfändungstabelle wird alle zwei Jahre angepasst, zum letzten Mal am 1. Juli 2011. Dabei wurde die bisherige Pfändungsfreigrenze von monatlich 989,99 Euro netto um 40 Euro angehoben und beträgt aktuell 1029,99 € angehoben. Alle darüber hinausgehenden laufenden Eingänge werden anteilig gepfändet: Einen Teil davon bekommt der Gläubiger. Durch diese Regelung lohnt es sich für den Schuldner, mehr Einkommen zu haben. Die Obergrenze, ab der weiteres Einkommen komplett für den Gläubiger einbehalten werden darf, liegt seit der letzten Anpassung bei 3.154,15 Euro. Beim Aktualisieren und Neuberechnen der Pfändungstabelle werden auch die steigenden Lebenshaltungskosten berücksichtigt. Für Schuldner, die keine monatlichen Einkünfte haben, sondern täglich oder wöchentlich Lohn erhalten, gibt es ebenfalls Berechnungstabellen.

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1 Kommentar to “Kindergeld 2012”

  1. Jessica
    26. April 2012 at 11:22 #

    Das sind ja sehr interessante Infos. Insbesondere der Bereich für die Alleinerziehenden war mir nicht bekannt und da das in Kürze auf mich zukommt bin ich sehr dankbar für diesen Artikel. Das hilft mir schon einen großen Schritt weiter.

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