Die Düsseldorfer Tabelle 2013
Die Düsseldorfer Tabelle regelt seit dem Jahr 1962 den Unterhalt für minderjährige Kinder bzw. den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die Bezeichnung „Düsseldorfer Tabelle“ besagt, dass diese Regelung vom Düsseldorfer Oberlandesgericht beschlossen wurde. Ziel ist es, eine gerechte Grundlage für die Berechnung des Unterhalts für minderjährige Kinder zu schaffen, beruhend auf Koordinierungsgesprächen zwischen Familienrichtern der Oberlandesgerichte Köln, Hamm und Düsseldorf und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages. Alle zwei Jahre wird sie aktualisiert. Anfang 2010 aufgrund des Wachstumsbeschleunigungsgesetz und den damit Verbundenen Erhöhungen des Kindergeldes und der steuerlichen Kinderfreibeträge eine Neuberechnung der Unterhaltssätze nötig.
Bemessungsgrundlage der Düsseldorfer Tabelle 2013
Die Berechnung des Unterhalts für minderjährige Kinder unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle ist abhängig von zwei Faktoren. Zum einen spielt das Alter des Kindes eine Rolle, Hier gibt es eine Abstufung in Altersgruppen. Diese Altersstufen sind 0-5 Jahre (Empfänger von Elterngeld), 6-11 Jahre und 12 – 17 Jahre. Hier liegt der Gedanke zugrunde, dass mit zunehmendem Alter die Bedürfnisse der Kinder auch finanziell steigen. z. B. Kleidung, Schulbedarf etc. Zum Zweiten wird das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt, wobei eine Gruppierung in Einkommensstufen erfolgt.
Bedarfssatz laut Düsseldorfer Tabelle 2013
Der Bedarfssatz für Kinder in der Altersgruppe 6-11 Jahren beträgt 100%, für Kinder im Alter von 0-5 Jahren bemisst er sich in der Höhe von 87% bzw. für minderjährige in der Gruppe von 12 – 17 Jahren liegt er bei 117%. Zudem sieht die neue Tabelle eine vierte Altersgruppe vor. Zu ihr gehören volljährige Kinder von 18 bis maximal 21 Jahren, die noch ei einem Elternteil wohnen. Für Studierende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, wird ein Gesamtunterhaltsbedarf pauschal festgelegt. Dieser beinhaltet den Bedarf für die Warmmiete in einer Unterkunft.
Ehegattenunterhalt
Zusätzlich zum Unterhalt für Kinder regelt die Düsseldorfer Tabelle den Ehegattenunterhalt und den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen sowie den Bedarf von Eltern, nichtehelichen und volljährigen Kindern.
Selbstverständlich können Sie sich auch noch einmal die Düsseldorfer Tabelle 2012 anschauen, wenn Sie möchten.
Autor: Felix Müller+