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Grundsätzlich regelt das Mutterschutzgesetz (u. a. in § 9), dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Schwangerschaft nicht erlaubt ist. Dies gilt vom Zeitpunkt der Empfängnis an bis zu vier Monate nach dem Entbindungszeitpunkt. Es handelt sich hierbei um ein absolutes Kündigungsverbot. Das bedeutet, dass weder eine Änderungskündigung, noch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung möglich ist. Dabei sollten Sie jedoch berücksichtigen, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Einreichung der Kündigung von der Schwangerschaft wusste bzw. dass Sie ihn innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Kündigung darüber in Kenntnis setzen. Wussten Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht über Ihre Schwangerschaft, haben Sie die Information unverzüglich nach dem Bestätigen durch den Frauenarzt nachzureichen und fallen nachwirkend unter das Mutterschutzgesetz.
Das Mutterschutzgesetz greift auch, wenn Sie während der Probezeit schwanger sind – in dem Fall jedoch nur, wenn arbeitsvertraglich eine unbefristete oder befristete automatische Übernahme nach der Probezeit geregelt wurde. Sollte ein Arbeitnehmer dennoch die Kündigung einreichen und keine Zustimmung wegen Ausnahme- bzw. Härtefall durch die Aufsichtsbehörde vorliegen, so obliegt es Ihnen, die Kündigung dem Kündigungsschutzgesetz zufolge beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen anzufechten. Was Ihre Rechte der Kündigung während der Schwangerschaft anbelangt, so dürfen sie während des Mutterschutzes zu jedem Zeitpunkt kündigen. Der Mutterschutz samt Zuschuss zum Mutterschutzgeld endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Aufhebungsvertrag lässt sich ebenfalls jederzeit abschließen. Eine Kündigung Ihrerseits gegen Ende der Schutzfrist befreit sie von den herkömmlichen Kündigungsfristen. Unmittelbar vor und nach der Entbindung ist es der Frau nicht gestattet, zu arbeiten.